§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige
Lieferungen sind nicht zulässig.
(2) Bei allen Sendungen ist uns sofort bei Versand eine Versandanzeige zu übersenden mit genauer Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Zeichen und Nummern unserer Bestellung, Außerdem ist der Lieferung 1 Lieferschein gleichen Inhalts beizufügen. Sofern eine Preisstellung ab Werk oder Lager des Lieferanten vereinbart worden ist, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von uns nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben worden ist.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(5) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.
(6) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine ertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(7) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(8) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.